Danach handelt die Bestimmung "von den Patentabgaben"; von den Kantonen wird erwartet, dass sie "ihre Patenttaxen und Bewilligungsgebühren" den veränderten Marktgepflogenheiten anpassen (Botschaft über die Änderung des Alkoholgesetzes vom 11. Dezember 1978, 78.077, in: BBl 1979 I 96). Aufgrund dessen, dass die aargauische Alkoholabgabe lediglich nach dem Umsatz mit Spirituosen bemessen wird und keine Plafonierung aufweist, wie sie andere Kantone kennen (vgl. vorne Erw. 7.3), weist sie den Charaker einer Verbrauchssteuer auf und lässt sich kaum als Patentabgabe interpretieren.