Im Weiteren hat das Bundesgericht die thurgauische Alkoholabgabe namentlich auch deshalb als bundesrechtskonform eingestuft, weil diese als periodische Patentabgabe pro Verkaufsstelle (und nicht als Verbrauchssteuer) konzipiert sei. Die Erhebung derartiger Abgaben habe – obwohl sich dies aus dem Wortlaut von Art. 41a Abs. 6 AlkG nicht direkt ergebe – den Intentionen des damaligen Gesetzgebers entsprochen (Urteil 2P.316/2004 vom 31. Oktober 2005, Erw. 4.4 und 4.6). Diese Einschätzung ergibt sich unmittelbar aus den Materialien: Danach handelt die Bestimmung "von den Patentabgaben";