Im Gegensatz zur thurgauischen Regelung stellt § 11 GGG ausschliesslich auf den Umsatz ab und sieht lediglich eine Untergrenze, aber keinen Höchstbetrag vor. In Bezug auf die Frage der Gleichartigkeit der eidgenössischen und der aargauischen Abgabe erscheint wesentlich, dass beide Abgaben bezwecken, den Handel mit Spirituosen zu belasten. Der Umstand, dass die eidgenössische Abgabe auf die Menge des umgesetzten reinen Alkohols abstellt und die aargauische Abgabe (ohne Festsetzung eines Maximalbetrages) auf dem Umsatz mit gebrannten Wassern erhoben wird, vermag demgegenüber keinen entscheidenden Unterschied zu begründen.