7.4. Das Bundesgericht hat die eidgenössische und die thurgauische Abgabe primär deshalb als nicht gleichartig eingestuft, weil letztere auf der Anzahl Liter bzw. der umgesetzten Menge gebrannter Wasser anstatt der Menge des umgesetzten reinen Alkohols erhoben wird und auf einen Höchstbetrag limitiert ist (vgl. das erwähnte Urteil 2P.316/2004 vom 31. Oktober 2005 bzw. vorne Erw. 7.2). Im Gegensatz zur thurgauischen Regelung stellt § 11 GGG ausschliesslich auf den Umsatz ab und sieht lediglich eine Untergrenze, aber keinen Höchstbetrag vor.