Es handelte sich mithin um eine Patentabgabe mit einem klar vorgegebenen Gebührenrahmen. Mit dem GGG sollte eine umsatzbezogene Bemessungsgrundlage eingeführt werden, wobei ein möglichst einfaches Verfahren angestrebt und eine vollständige Pauschalisierung der Höhe der Abgabe als unzulässig erachtet wurde (Botschaft des Regierungsrats des Kantons Aargau an den Grossen Rat vom 21. Mai 1997, GGG, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, 97.002754, S. 12 f., 24). - 16 -