7.3. Die aargauische Alkoholabgabe wird auf dem Spirituosenumsatz erhoben; sie beträgt 2 % des Umsatzes mit Spirituosen, mindestens aber Fr. 100.00 (§ 11 GGG). Zu entrichten ist sie von der jeweiligen Inhaberin bzw. dem Inhaber der Kleinhandelsbewilligung, die bzw. der dem AVS die zur Festsetzung der Abgabe erforderlichen Umsatzzahlen mitteilt (§ 24 Abs. 1 GGV). Der Unterschied zur eidgenössischen Steuer liegt darin, dass diese (unter anderem in Bezug auf die Weitergabe an Drittpersonen) auf die Menge reinen Alkohols abstellt, während sich die kantonale Abgabe nach dem jährlichen Umsatz gebrannter Wasser bemisst.