Generell lässt sich festhalten, dass die bundesgerichtliche Rechtsprechung zu Art. 134 BV bei der Bejahung der Gleichartigkeit zweier Abgaben sehr zurückhaltend ist und bereits vergleichsweise geringfügige Unterschiede bei der Ausgestaltung als hinreichendes Abgrenzungsmerkmal betrachtet (BGE 140 I 176, Erw. 8.4). Diese Praxis zur Frage der Gleichartigkeit wird in der Lehre teilweise stark kritisiert. Namentlich wird bemängelt, dass es das Bundesgericht zur Verneinung der Gleichartigkeit bereits genügen lasse, wenn die eine Steuer nur eine Teilmenge der anderen erfasse. Es interpretiere den Begriff "gleichartig" mithin so, als hiesse er "identisch".