Die thurgauische Abgabe sei zudem im Gegensatz zur eidgenössischen auf einen Höchstbetrag begrenzt. Durch die Besonderheit der Abgabenmaximierung unterscheide sie sich von einer eigentlichen kantonalen Verbrauchssteuer auf Spirituosen, welche trotz ihrer teilweisen (limitierten) Abhängigkeit vom Umsatz als Patentabgabe pro Verkaufsstelle konzipiert sei. Die eidgenössische Steuer und die thurgauische Abgabe belasteten die gebrannten Wasser unterschiedlich.