7.2. Das Bundesgericht hat sich im Urteil vom 31. Oktober 2005 mit der Gleichartigkeit einer kantonalen Abgabe für alkoholhaltige Getränke im Vergleich zur eidgenössischen Steuer auseinandergesetzt (Urteil des Bundesgerichts 2P.316/2004 vom 31. Oktober 2005 betreffend die thurgauische Alkoholabgabe; vgl. insbesondere Erw. 4.4). Dabei erwog es, die thurgauische Alkoholabgabe bemesse sich im Unterschied zur eidgenössischen Steuer, die auf der Menge reinen Alkohols erhoben werde, nach der Anzahl Liter der in einem Kalenderjahr umgesetzten Menge gebrannter Wasser. Die thurgauische Abgabe sei zudem im Gegensatz zur eidgenössischen auf einen Höchstbetrag begrenzt.