134 BV nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern lediglich durch die Vorgabe der nicht gleichartigen Ausgestaltung der kantonalen Steuer eingeschränkt. Danach dürfen die gestützt auf Art. 3 BV (und Art. 41a Abs. 6 AlkG) erhobenen kantonalen Abgaben nicht dem gleichen Belastungskonzept folgen wie die bereits vom Bund erhobenen Verbrauchssteuern (Urteil des Bundesgerichts 2P.316/2004 vom 31. Oktober 2005, Erw. 4, mit Hinweis auf BGE 128 I 102, Erw. 5; 122 I 213, Erw. 3c und 3e).