keine Hinweise darauf, dass der Verfassungsgeber von 1999 die Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern innerhalb des Kantonsgebietes durch die Kantone weiter einschränken wollte als durch die Vorgabe der nicht gleichartigen Ausgestaltung der kantonalen Steuer (Urteil des Bundesgerichts 2P.316/2004 vom 31. Oktober 2005, Erw. 4.2 f. mit Hinweisen). Die in Art. 41a Abs. 6 AlkG ausdrücklich vorgesehene Besteuerung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern durch die Kantone wird folglich mit dem später erlassenen Art. 134 BV nicht grundsätzlich in Frage gestellt, sondern lediglich durch die Vorgabe der nicht gleichartigen Ausgestaltung der kantonalen Steuer eingeschränkt.