Was die Bundesgesetzgebung als Gegenstand unter anderem der besonderen Verbrauchssteuern bezeichnet, dürfen die Kantone und Gemeinden nicht mit gleichartigen Steuern belasten (Art. 134 BV). Art. 134 BV trat zusammen mit der Bundesverfassung von 1999 am 1. Januar 2000 in Kraft. Die steuerliche Belastung des Kleinhandels mit gebrannten Wassern durch die Kantone war während der Geltung der Bundesverfassung von 1874 nicht bestritten. Mit der neuen Bundesverfassung wurde die bestehende Regelung im Wesentlichen nachgeführt und teilweise neu geordnet. Es gibt - 14 -