6.3. Gemäss § 11 GGG wird die Abgabe auf dem Kleinhandel mit Spirituosen erhoben und umsatzabhängig festgelegt. Der Wortlaut der Bestimmung spricht klarerweise dafür, dass der Online-Versandhandel der Beschwerdeführerin der Abgabe unterliegt. Es ist nicht erkennbar und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht dargetan, inwiefern andere Auslegungsmethoden zu einem anderen Schluss führen könnten. Die umstrittene Abgabe verfügt somit über eine genügende Grundlage im kantonalen Recht.