6. 6.1. Weiter ist zu beurteilen, ob § 11 GGG und § 24 GGV eine genügende Grundlage für eine Alkoholabgabe auf dem Online-Versandhandel der Beschwerdeführerin bildet. 6.2. Die Alkoholabgabe ist in § 11 GGG wie folgt geregelt: § 11 Alkoholabgabe 1 Auf dem Kleinhandel mit Spirituosen wird eine kantonale Abgabe erho- ben. 2 Die Abgabe beträgt 2 % des Umsatzes mit Spirituosen, mindestens aber Fr. 100.– pro Jahr. 3 Der Regierungsrat regelt das Verfahren und die Mitwirkungspflicht der Betroffenen.