5.4. Zusammenfassend spricht lediglich die Systematik innerhalb des AlkG (tendenziell) dagegen, dass der Online-Versandhandel der Beschwerdeführerin der kantonalen Alkoholsteuer unterstellt wird. Demgegenüber legen die grammatikalische, die (über das AlkG hinausgehende) systematische und die geltungszeitliche Auslegung von Art. 41a Abs. 6 AlkG nahe, dass der Kanton den betreffenden Spirituosenumsatz besteuern darf. Demnach ist der Kanton Aargau berechtigt, den Online-Versandhandel der Beschwerdeführerin mit Spirituosen der kantonalen Alkoholabgabe zu unterstellen. - 13 -