Es kann bloss festgehalten werden, dass der Bundesgesetzgeber die Unterscheidung zwischen dem Kleinhandel innerhalb des Kantons und demjenigen über die Kantonsgrenze hinaus aufheben wollte (BBl 2007 351). Den (älteren) Materialien zum Bundesgesetz vom 19. Dezember 1980 ist schliesslich zu entnehmen, dass von den Kantonen erwartet wird, dass sie ihre Abgaben veränderten Marktgepflogenheiten anpassen (BBl 1979 I 96).