Die historische Auslegung ist wenig aussagekräftig, da sich der Bundesgesetzgeber anlässlich der Aufhebung von Art. 42 AlkG nicht zur Besteuerung des interkantonalen Kleinhandels äusserte (vgl. BBl 2007 348 ff.) und dem Online-Versandhandel im Zeitpunkt der betreffenden Gesetzesrevision noch keine mit der heutigen Situation vergleichbare Bedeutung zukam. Es kann bloss festgehalten werden, dass der Bundesgesetzgeber die Unterscheidung zwischen dem Kleinhandel innerhalb des Kantons und demjenigen über die Kantonsgrenze hinaus aufheben wollte (BBl 2007 351).