eine Abgabepflicht am Zielort des Versandhandels oder am effektiven Ort der Übergabe an die Post wäre mit dem Binnenmarktrecht nicht zu vereinbaren. Aus dem Umstand, dass das BGBM lediglich eine Kleinhandelsbewilligung am Geschäftssitz voraussetzt, kann nicht abgeleitet werden, dass der Online-Versandhandel der Beschwerdeführerin abgabebefreit wäre.