In übergeordneter gesetzessystematischer sowie in geltungszeitlicher Hinsicht ist bedeutend, dass gemäss dem binnenmarktrechtlichen Herkunftsprinzip die Beschwerdeführerin für den Online-Versandhandel mit Spirituosen lediglich einer Kleinhandelsbewilligung ihres Sitzkantons bedarf (vgl. vorne Erw. 3.2). Da die kantonale Alkoholabgabe an diese Bewilligung anknüpft, muss dem Sitzkanton auch eine umfassende Abgabezuständigkeit zukommen. Eine zusätzliche Bewilligungs- und damit verbunden eine Abgabepflicht am Zielort des Versandhandels oder am effektiven Ort der Übergabe an die Post wäre mit dem Binnenmarktrecht nicht zu vereinbaren.