Kleinhandelsbewilligung regelte, per 1. Juni 2008 ersatzlos aufgehoben wurde. Allerdings ist der AlkG-internen Systematik ein eher untergeordnetes Gewicht beizumessen; tatsächlich dürfte es in erster Linie ein gesetzgeberisches Versehen sein, dass mit der Revision per 1. Juni 2008 trotz der Streichung von Art. 42 das Marginale von Art. 41a AlkG unverändert beigehalten wurde.