Diese Interpretation wird durch die Systematik des Alkoholgesetzes relativiert. Das Marginale "2. Kleinhandel innerhalb des Kantons" spricht dafür, dass die gemäss Art. 41a Abs. 6 AlkG zu erhebende Alkoholabgabe lediglich den Kleinhandel innerhalb des Kantons erfasst. Für ein entsprechendes Verständnis spricht auch, dass Art. 42 AlkG mit dem Marginale "3. Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus", der die eidgenössische - 12 -