5.3. Entsprechend dem Wortlaut von Art. 41a Abs. 6 AlkG richtet sich die Höhe der kantonalen Alkoholabgabe nach der Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs. Aus der grammatikalischen Auslegung ergibt sich für denjenigen Spirituosenhandel der Beschwerdeführerin, bei welchem auf Online-Be- stellung hin per Post in der gesamten Schweiz ausgeliefert wird, keine Beschränkung auf im Kanton Aargau zugestellte Ware. Vielmehr legt das Kriterium der "Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes" nahe, auch den gesamten Versandhandel der Beschwerdeführerin der Alkoholabgabe zu unterstellen.