SAR 970.100) wurde gestützt auf Art. 41a AlkG und §§ 41 Abs. 1 und § 52 der Verfassung des Kantons Aargau vom 25. Juni 1980 (KV; SAR 110.000) erlassen. Es regelt die Ausübung des Gastgewerbes und den Kleinhandel mit alkoholhaltigen Getränken (vgl. § 1 Abs. 1 GGG). 5. 5.1. Gemäss Art. 41a Abs. 6 AlkG erheben die Kantone "für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebes bemisst". Es ist durch Auslegung zu ermitteln, ob diese Bestimmung auch eine Abgabe auf dem Online-Versandhandel über die Kantonsgrenzen hinaus erlaubt.