Für den Versandhandel der Beschwerdeführerin ergibt sich somit, dass ihr die Kleinhandelsbewilligung des Kantons Aargau als Sitzkanton grundsätzlich erlaubt, Spirituosen an Kunden in der gesamten Schweiz zu verschicken. Irrelevant ist, von welchem Lager oder Verteilzentrum aus die Ware per Post spediert wird. Für den Online-Versandhandel mit Spirituosen bedarf die Beschwerdeführerin lediglich der aargauischen Kleinhandelsbewilligung.