Beschränkungen, die nach Art. 3 Abs. 1 BGBM zulässig sind, dürfen in keinem Fall eine verdeckte Marktzutrittsschranke zu Gunsten einheimischer Wirtschaftsinteressen enthalten (Art. 3 Abs. 3 BGBM). Diese Vorschriften enthalten den Grundsatz der Nichtdiskriminierung ortsfremder Anbieter und das auf das schweizerische Recht umgesetzte Cassis-de-Dijon-Prinzip, wonach die Gleichwertigkeit der kantonalen Zulassungsvoraussetzungen für die Ausübung bestimmter Erwerbsarten vermutet wird (Botschaft zu einem Bundesgesetz über den Binnenmarkt [Binnenmarktgesetz, BGBM] vom 23. November 1994, in: BBl 1995 I 1214).