serhalb des Kantons des Geschäftssitzes befindet, so ist für diese auch die Kleinhandelsbewilligung des betreffenden Kantons erforderlich. Mit der Revision per 1. Juni 2008 wurde Art. 42 AlkG ersatzlos gestrichen. Demgegenüber wurde Art. 41a AlkG unverändert beibehalten. Die Bestimmung sieht insbesondere vor, dass es für den Kleinhandel innerhalb des Kantons einer Bewilligung der kantonalen Behörde bedarf (Abs. 1) und dass die Kantone für die Kleinhandelsbewilligung eine Abgabe erheben, deren Höhe sich nach Art und Bedeutung des Geschäftsbetriebs bemisst (Abs. 6).