3.2. 3.2.1. Das AlkG regelte in der Fassung bis zum 31. Mai 2008 unter dem Titel "IV. Kleinhandel" die Handelsverbote (1. Marginale, Art. 41 AlkG), den Kleinhandel innerhalb des Kantons (2. Marginale, Art. 41a AlkG) sowie den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus (3. Marginale, Art. 42 AlkG). Art. 42 AlkG lautete wie folgt: 1Für den Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus bedarf es neben der Klein- handelsbewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befindet, einer eidgenössischen Bewilligung der Eidgenössischen Alkoholverwaltung. 2Werden gebrannte Wasser von einer Abgabestelle aus geliefert, die sich aus-