3. 3.1. Handel mit gebrannten Wassern zu Trinkzwecken betreibt, wer solche verkauft, vermittelt oder auf andere Weise gegen Entgelt abgibt (Art. 39 Abs. 1 AlkG). Das AlkG unterscheidet zwischen Gross- und Kleinhandel. Als Grosshandel gilt die Abgabe an Wiederverkäufer und an Unternehmen, die gebrannte Wasser in ihrem Betrieb verarbeiten (Art. 39 Abs. 3 AlkG). Jeder andere Handel, einschliesslich des Ausschankes, gilt als Kleinhandel (Art. 39 Abs. 4 AlkG). -9-