AlkG, der die Kantone verpflichtet, eine Alkoholabgabe zu erheben, setze eine Verkaufstätigkeit voraus. Erfolge Versand- und Onlinehandel von einem Geschäftssitz und einem reinen Auslieferungslager aus, liege die Abgabestelle an ersterem. Dort finde die Geschäftstätigkeit statt. Der betreffende Sitzkanton sei zur Erhebung der Alkoholabgabe befugt.