Eine entsprechende "Regelungslücke" wäre mit dem Zweck des AlkG und mit Art. 105 Satz 2 BV, wonach der Bund insbesondere den schädlichen Wirkungen des Alkoholkonsums Rechnung trägt, unvereinbar. Nach den Gesetzesmaterialien sei für das Vorliegen einer Abgabestelle massgebend gewesen, dass für die Kundschaft die Möglichkeit bestanden habe, sich selbst an den entsprechenden Ort zu begeben und sich dort direkt mit Spirituosen einzudecken. Dies sei bei Lager und Depots mit reiner Hilfsfunktion nicht der Fall. Art. 41a Abs. 6 AlkG, der die Kantone verpflichtet, eine Alkoholabgabe zu erheben, setze eine Verkaufstätigkeit voraus.