Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei unter Hinweis auf die öffentliche Gesundheit und den Jugendschutz auf eine Änderung von Art. 41a Abs. 1 und 2 AlkG (Bewilligungspflicht für den Kleinhandel innerhalb des Kantons und Notwendigkeit einer Kleinhandelsbewilligung für jede Abgabestelle) verzichtet worden. Die betreffenden Bestimmungen regelten zwar nur den innerkantonalen Handel. Der Gesetzgeber habe aber keine Aufhebung der Bewilligungsund Abgabepflicht für den interkantonalen Handel mit Spirituosen beabsichtigt. Eine entsprechende "Regelungslücke" wäre mit dem Zweck des AlkG und mit Art.