2.2. Das DGS, Generalsekretariat, erwog, die früheren Bestimmungen zum Kleinhandel über die Kantonsgrenze hinaus (Art. 42 des Bundesgesetzes über die gebrannten Wasser vom 21. Juni 1932 [Alkoholgesetz, AlkG; SR 680]) seien mit Wirkung ab 1. Juni 2008 aufgehoben worden. Entsprechend der Gesetzesbotschaft unterliege der betreffende Kleinhandel in Form der Lieferung gebrannter Wasser nunmehr einzig der Bewilligung des Kantons, in dem sich der Geschäftssitz befinde. Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens sei unter Hinweis auf die öffentliche Gesundheit und den Jugendschutz auf eine Änderung von Art.