Aufgrund der Selbstdeklaration mit stichprobeweiser Überprüfung kann schliesslich nicht davon ausgegangen werden, dass die Alkoholabgabe aufgrund eines eingehenden Ermittlungsverfahrens oder in einem Verfahren festgelegt wurde, in welchem eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen war. Nur bei diesen Fallgruppen geht die Praxis davon aus, dass das Interesse am Vertrauensschutz und der Rechtssicherheit in der Regel gewichtiger ist als dasjenige an der richtigen Rechtsanwendung (§ 37 Abs. 2 VRPG; BGE 144 III 285, Erw. 3.5; 137 I 69, Erw. 2.3; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1250; TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 869, 873).