Die Rechtssicherheit schützt das generelle Vertrauen der Rechtsgemeinschaft in die Beständigkeit des Rechts und in die Voraussehbarkeit der Rechtsentwicklung (TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 480; HÄFELIN/ MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 625). Soweit die Beschwerdeführerin in genereller Hinsicht bei abgaberechtlichen Sachverhalten eine höhere Beständigkeit von Entscheiden annimmt, kann ihr nicht gefolgt werden.