Das AVS geht von einer "grundsätzlich ungeprüften Selbstdeklaration" aus und führt lediglich Stichprobenkontrollen durch (Vorakten 36). Entsprechend konnte die Beschwerdeführerin aufgrund der Verfügung vom 20. Oktober 2021, die gestützt auf den von ihr selbst mitgeteilten Umsatz (beim Abholschalter in Q._____) erging, nicht darauf vertrauen, dass der Spirituosenumsatz des Online-Versandhandels abgabebefreit ist. Dies gilt unabhängig von allfälligen Parallelen oder Unterschieden im Vergleich zur Erhebung der Mehr- wert- und Verrechnungssteuer.