kommen unter anderem Verfügungen in Frage (vgl. BGE 137 I 69, Erw. 2.5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 624 ff., 628). Einem allfälligen Vertrauen der Beschwerdeführerin in die Beständigkeit der Verfügung vom 20. Oktober 2021 kann kein grosses Gewicht zukommen. Die Alkoholabgabe wird gemäss § 24 Abs. 1 GGV gestützt auf die Umsatzzahlen, wie sie die Bewilligungsinhaberin mitteilte, festgelegt. Das AVS geht von einer "grundsätzlich ungeprüften Selbstdeklaration" aus und führt lediglich Stichprobenkontrollen durch (Vorakten 36).