1.4. Die Festsetzung der jährlich zu entrichtenden Alkoholabgabe erfolgt alle vier Jahre durch Verfügung des AVS auf Grund des Umsatzes im vorletzten Jahr der vergangenen Veranlagungsperiode (§ 24 Abs. 2 GGV). Die Inhaberinnen und Inhaber einer Bewilligung für den Kleinhandel mit Spirituosen sind verpflichtet, die zur Festsetzung der Alkoholabgabe erforderlichen Umsatzzahlen dem AVS mitzuteilen (§ 24 Abs. 1 GGV).