Nach der Lehre und Praxis seien Verfügungen in der Regel einem Widerruf entzogen, wenn sie auf einem eingehenden Ermittlungs- und Einspracheverfahren beruhten. Bei der Festlegung der Spirituosenabgabe handle es sich um Massenverwaltung, weshalb hinzunehmen sei, dass Verfügungen ergingen, ohne dass die zugrundeliegende Selbstdeklaration auf ihre Plausibilität geprüft werde. Nachträgliche Kontrollen seien zulässig und wirkten sich insgesamt nicht zu Lasten der Abgabepflichtigen aus.