1.2. Das DGS, Generalsekretariat, ging davon aus, dass mit der erstinstanzlichen Verfügung vom 24. Januar 2022 jene vom 20. Oktober 2021 widerrufen wurde. Entsprechend der gesetzlichen Regelung von § 37 Abs. 1 VRPG sei ein Widerruf immer dann zulässig, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung die Interessen der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes überwiege. Nach der Lehre und Praxis seien Verfügungen in der Regel einem Widerruf entzogen, wenn sie auf einem eingehenden Ermittlungs- und Einspracheverfahren beruhten.