Die Verfügung vom 20. Oktober 2021 sei nicht angefochten worden und daher rechtskräftig. Entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben, dem Vertrauensschutz und dem Gebot der Rechtssicherheit müssten Abgabepflichtige darauf vertrauen können, dass in Rechtskraft erwachsene Veranlagungsverfügungen Bestand hätten und verfügte, bezahlte Abgaben nicht später beliebig erhöht würden.