II. 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Alkoholabgabe 2022 bis 2025 sei mit Verfügung vom 20. Oktober 2021 verbindlich festgelegt worden. Die Voraussetzungen für einen Widerruf nach § 37 VRPG lägen nicht vor. Die Alkoholabgabe sei aufgrund der Verfügung des AVS geschuldet und nicht aufgrund der Selbstdeklaration der Abgabepflichtigen. Eine allfällige Prüfung der Selbstdeklaration hätte das AVS vor Erlass der Verfügung vornehmen müssen. Es liege keine Selbstdeklarations- bzw. Selbstveranlagungssteuer vor wie etwa bei der Mehrwertsteuer oder der Verrechnungssteuer. Die Verfügung vom 20. Oktober 2021 sei nicht angefochten worden und daher rechtskräftig.