2. Das DGS, Generalsekretariat, beantragte in der Beschwerdeantwort vom 20. März 2023 die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. 3. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 8. Mai 2023. Das DGS, Generalsekretariat, hat am 25. Mai 2023 auf eine Duplik verzichtet. -4- 4. Das Verwaltungsgericht hat den Fall am 28. September 2023 beraten und entschieden. Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: