1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben. 2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inklusive Ersatz der Mehrwertsteuer). Die Beschwerde wurde in der Folge zuständigkeitshalber an das DGS, Generalsekretariat, überwiesen. 2. Das DGS, Generalsekretariat, entschied am 12. Januar 2023: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 2'000.–, der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 100.–, zusammen Fr. 2'100.– zu bezahlen. 3. Ersatz für Parteikosten wird nicht ausgerichtet.