3. Anlässlich einer Stichprobenkontrolle vom 13. Januar 2022 erhob der Lebensmittelinspektor bei der A._____ AG in Q._____ den Spirituosenumsatz. Dabei wurde der Bewilligungsinhaberin mitgeteilt, dass in der Selbstdeklaration neben dem Umsatz des Abholschalters in Q._____ auch derjenige des Online-Handels hätte angegeben werden müssen. Am darauf folgenden Tag übermittelte die A._____ AG dem AVS die einverlangten Spirituosenumsätze. 4. Mit Verfügung vom 24. Januar 2022 legte das AVS die Alkoholabgabe auf Fr. 26'738.00 fest, und zwar gestützt auf folgende Berechnung: