verhalten des Ehemannes nicht nur dessen Legalverhalten, sondern auch Bemühungen zur Schuldentilgung gehören. Die Frage, wann auf ein neues Nachzugsgesuch inskünftig einzutreten ist, muss und kann im vorliegenden Verfahren jedoch nicht abschliessend beurteilt werden. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem die Beschwerdeführerin unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ihren Lasten. Ein Parteikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen.