2.4. Aufgrund der erneuten Straffälligkeit des Ehemannes der Beschwerdeführerin gilt nach zitierter Bundesgerichtspraxis grundsätzlich (erneut) eine fünfjährige Bewährungsfrist bis zum Anspruch auf erneute Prüfung eines allfälligen Familiennachzugs, wobei die erneute Delinquenz des Ehemannes nicht isoliert, sondern als Fortsetzung des bisherigen delinquenten Verhaltens zu betrachten ist. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass zum Wohl- - 12 -