Das MIKA hätte richtigerweise gar nicht erst auf das Nachzugsgesuch der Beschwerdeführerin eintreten müssen und hatte im dargelegten Sinne jedenfalls keine eigehende materielle Neuüberprüfung vorzunehmen. Sodann kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, dass vorinstanzlich gleichwohl eine kursorische Interessensabwägung vorgenommen wurde. Da die Nachzugsbestimmungen des AIG der Beschwerdeführerin keine günstigere Rechtsposition verschaffen, erübrigen sich auch diesbezüglich weitere Ausführungen. Die Beschwerde ist damit ohne weitergehende materielle Prüfung abzuweisen.