Selbst wenn vorliegend ausnahmsweise eine vorzeitige Neuprüfung der Bewilligungssituation bereits mit Ablauf des dreijährigen Einreiseverbots in Betracht gezogen würde, ist aufgrund der erneuten Delinquenz des Ehemannes in der Schweiz nicht ersichtlich, inwiefern sich zwischenzeitlich die Interessensabwägung zu dessen Gunsten verschoben haben könnte. Die erneute Straffälligkeit stellt sodann schon aufgrund der ausgefällten Strafe und der Deliktsqualifikation als Vergehen im Sinn von Art. 10 Abs. 3 StGB keineswegs eine Bagatelle dar. Erschwerend kommt hinzu, dass der Ehemann sich auch durch das hängige Nachzugsverfahren nicht von einer weiteren Straftat abhalten liess.