Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich sodann nach seiner Ausreise aus der Schweiz auch nicht während fünf Jahren bewährt und wohlverhalten, sondern ist – entgegen den diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerdeschrift – am 20. Dezember 2022 erneut straffällig und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. April 2023 (MI2-act. 1142) wegen vorsätzlichen Führens eines Motorfahrzeugs trotz Entzug des Führerausweises zu einer unbedingten Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu je Fr. 80.00 verurteilt worden.