unabhängig von der Strafhöhe eine mindestens fünfjährige obligatorische Landesverweisung auszusprechen wäre, weshalb sich umso weniger eine Neuüberprüfung vor Ablauf der üblichen fünfjährigen Bewährungsfrist rechtfertigt. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat sich sodann nach seiner Ausreise aus der Schweiz auch nicht während fünf Jahren bewährt und wohlverhalten, sondern ist – entgegen den diesbezüglichen Behauptungen in der Beschwerdeschrift – am 20. Dezember 2022 erneut straffällig und mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau vom 26. April 2023 (MI2-act.